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Steuernews Sommer 2021

1. Versandhandel Umsatzsteuer-OSS ab 1.7.2021 möglich

Der innergemeinschaftliche Versandhandel (mit Privatpersonen, B2C) wurde mit 1.7.2021 komplett neu geregelt. Um die umsatzsteuerliche Erfassung in jedem einzelnen Mitgliedstaat bei Überschreitung der Lieferschwellen zu vermeiden, wurde der sogenannte EU-One-Stop-Shop geschaffen, der Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bietet, sich in einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung – MSI) zu registrieren und Versandhandelsumsätze in diesem Staat (MSI) zu erklären und die darauf entfallende Umsatzsteuer gemeinsam zu entrichten. Die Finanzverwaltung leitet die Umsatzsteuer an die jeweiligen Mitgliedstaaten weiter. Die Rechnungslegung erfolgt dabei mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes.

Aus dem bereits seit 2015 bestehenden MOSS für elektronisch erbrachte Dienstleistungen wird der OSS. Die Teilnahme am OSS ist freiwillig, gilt aber für alle Umsätze wenn man sich dafür entschieden hat.

Bei OSS gibt es auch eine Kleinunternehmerregelung, wenn die Vorjahresumsätze unter EUR 10.000,00 betragen haben. Dann kommt es bei der Rechnungslegung an den Privatkunden im EU-Raum weiterhin zur Abrechnung mit österreichischer Umsatzsteuer. Die Umsätze an EU-Verbraucher werden in der österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung angegeben.

2. Digitalisierungs- und E-Mobilitätsförderungen in Oberösterreich und bundesweit

Digitalisierung und Mobilität sind derzeit die Themen der Förderlandschaft in Österreich. Wir möchten einen kurzen Überblick über die wichtigsten Förderungen geben. Eine detaillierte Auskunft und Planung erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

E-Mobilitätsoffensive

Im Jahr 2021 wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz die Anschaffung von PKW mit Elektro-, Brennstoffzellen- und Plug-In-Hybrid Antrieben sowie Range
Extender für den betrieblichen Einsatz unterstützt. Die Unterstützung setzt sich zusammen aus:

  • „E-Mobilitätsbonusanteil“ der Fahrzeugimporteure beim Ankauf des Fahrzeuges, welcher unabhängig von etwaigen zusätzlichen Nachlässen gewährt wird.
  • „E-Mobilitätsbonusanteil“ (E-Mobilitätsförderung) des Bundes aus Mitteln des BMK.

Registrierungen können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 31.12.2021 eingebracht werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sind max. 60.000 Euro Brutto-Listenpreis (Basismodell), mindestens 50 km vollelektrische Reichweite nach WLTP. PHEV, REX, REEV mit Dieselantrieb sind nicht förderfähig. Auch die Errichtung einer betrieblichen Ladeinfrastruktur wird unter bestimmten Voraussetzungen gefördert.

Digitalisierungsförderungen

Digitalisierungsprojekte von kleineren und mittleren Unternehmen in Oberösterreich werden bis 1.12.2021 von der WKO in Zusammenarbeit mit dem Land Oberösterreich mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Die Projektkosten für das Projekt müssen dabei mindestens EUR 5.000,00 netto betragen. Im Rahmen der Basisförderung beträgt die Förderhöhe 40% der Gesamtkosten und ist mit max. EUR 4.000 Euro gedeckelt. Die Schwerpunkte können dabei in den Bereichen „Digitale Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung oder „Intelligentes Datenmanagement“ liegen.

Das AWS bietet eine E-Commerce-Förderung an, welche ebenfalls in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss besteht. Hier können für Digitalisierungsvorhaben in der Höhe von mindestens EUR 2.000,00 netto bis maximal EUR 100.000,00 30% Förderung beantragt werden. Gefördert werden Investitionen in den Ausbau des E-Commerce (Verstärkung der Internetpräsenz, Errichtung und Ausbau von Online-Shops, IT-Security).

3. Ausstellung von Wertgutscheinen und Gratisgutscheinen

In den laufenden betrieblichen Aufzeichnungen ist zwischen Wertgutscheinen und Gratisgutscheinen zu unterscheiden: Wertgutscheine werden vom Kunden bezahlt, haben kein Ablaufdatum und werden später gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst. Wertgutscheine unterscheiden sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht in Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine. Einzweckgutscheine können nur für bestimmte, im Vorhinein definierte Produkte eingelöst werden; der zugrundliegende Umsatzsteuersatz ist bereits bei Verkauf des Gutscheines bekannt. Dann ist bereits bei Verkauf des Gutscheines die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Anders ist dies bei Mehrzweckgutscheinen (bspw. Lebensmittelhandel, Gastronomie, Buchhandel etc.) – hier ist bei Verkauf des Gutscheines noch nicht bekannt, für welches Produkt dieser eingelöst wird. Damit ist auch der Umsatzsteuersatz noch unbekannt – der Verkauf des Gutscheines erfolgt daher ohne Umsatzsteuer. Diese wird erst bei Einlösung fällig.

Zurück zum Gratis- oder Geschenkgutschein: Diesen schenkt der Händler/Dienstleister seinem Kunden für die Treue oder zu Werbezwecken. Es handelt sich somit um eine Form des Kundengeschenkes. Diese Gutscheine lösen solange keine Umsatzsteuerpflicht aus als es sich um Geschenk von geringem Wert handelt (bis zu EUR 50,00/Kunde und Jahr). Danach kann die Eigenverbrauchsbesteuerung greifen. Möglich sind auch Gutscheine mit Rabattversprechen. Diese Form des Gratisgutscheines mindert die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für den nachfolgenden Umsatz.

4. Kurzarbeit Phase 5 ab 1.7.2021

Die wichtigsten Eckpunkte der COVID-19 Kurzarbeit Phase 5:

  • Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens 6 Monate beschränkt und muss spätestens am 30.6.2022 enden. Begehren sind vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Für Projekte mit einem Beginn ab 1.7.2021 gilt eine Übergangsfrist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Begehrensstellung via eAMS-Konto. Voraussichtlich ab 19.7.2021 können Anträge auf die Kurzarbeit Phase 5 gestellt werden.
  • Die errechnete Kurzarbeitsbeihilfe wird um 15 % gekürzt, diese gebührt also in Höhe von 85 % der in der Phase 4 ausbezahlten Beihilfenhöhe.
  • Für besonders betroffene Unternehmen, das sind jene, die im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagt waren und im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50% oder mehr haben, beträgt die Beihilfenhöhe weiterhin 100 %. Diese Sonderregelung ist bis 31.12.2021 befristet.
  • Der Arbeitszeitausfall darf im Normalfall nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen. Bei besonders betroffenen Unternehmen kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70 % betragen, in einzelnen Sonderfällen bis zu 90%.
  • Neben dem ernstlichen Bemühen um den Abbau von Alturlaubsansprüchen haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge innerhalb des Kurzarbeitszeitraums für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens 1 Woche Urlaub zu konsumieren. Jedenfalls darf das Unternehmen in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden verrechnen, sofern ein Urlaubsanspruch besteht.

5. Fixkostenzuschuss I

Dieser ist für die Zeit vom 16.03.2020 – 15.09.2020 noch bis zum 31.08.2021 beantragbar. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang um mindestens 40%, es müssen drei zusammenhängende Zeiträume gewählt werden.

6. Fixkostenzuschuss 800.000

Dieser Zuschuss ist für die Zeit vom 16.09.2020 – 30.06.2021 bis zum 31.12.2021 beantragbar. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang um mindestens 30%; es können bis zu 10 Betrachtungszeiträume gewählt werden. Für 2 Tranchen benötigt man zwei gesonderte Anträge.

7. Verlustersatz

Der Verlustersatz ist bis zum 31.12.2021 für Betriebe beantragbar, die einen Umsatzausfall von mindestens 30% erlitten haben. Möglich ist diese Unterstützung für bis zu zehn Betrachtungszeiträume welche zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 liegen müssen. Der Vorteil der Beantragung nach dem 30.06.2021 ist die Kenntnis des Geschäftsverlaufes in der Vergangenheit. Schätzungen und damit auch Nachzahlungen können vermieden werden.

8. Ausfallsbonus

Jeweils bis zu 2,5 Monate im Nachhinein kann ein Ausfallsbonus beantragt werden sofern der Umsatzrückgang im jeweiligen Betrachtungszeitraum mindestens 40% betrug. Der Ausfallsbonus für April kann noch demnach noch bis zum 15.07.21 beantragt werden; der Ausfallsbonus Mai noch bis zum 15.08.21. Für Juni beginnt die Antragsfrist am 16.07.21 und läuft bis zum 15.09.21.

 

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